A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

VerwaltungsverfahrensgesetzVerweise

§ 27a

Öffentliche Bekanntmachung im Internet

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist

(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen.
2Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird.
3Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden.
4Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) 1In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
Fußnote
(+++ § 27a Abs. 1 Satz 2: zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 u. § 3 Abs. 1 Satz 2 PlanSiG +++)
(+++ § 27a Abs. 2: zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 PlanSiG +++)