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StrafprozeßordnungVerweise

§ 268c

Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches).
2Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt.
3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.