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StrafprozeßordnungVerweise

§ 266

Nachtragsanklage

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) 1Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden.
2Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1.
3Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
4Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) 1Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist.
2Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.