(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des
§ 1 verstößt und nicht nach den
§§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.