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BND-GesetzVerweise

§ 24

Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst

BNDG

BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt.
2Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln.
3Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) 1Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat.
2Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) 1Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Fußnote
§ 24 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 10 Abs. 1 u.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar gem. Nr. 2 BVerfGE v. 19.5.2020 I 1326 - 1BvR 2835/17 -.
Gem.
Nr. 3 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 fort.
§ 24 Abs. 2 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 10 Abs. 1 u.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar gem. Nr. 2 BVerfGE v. 19.5.2020 I 1326 - 1BvR 2835/17 -.
Gem.
Nr. 3 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 fort.
§ 24 Abs. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 10 Abs. 1 u.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar gem. Nr. 2 BVerfGE v. 19.5.2020 I 1326 - 1BvR 2835/17 -.
Gem.
Nr. 3 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 fort.