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AbgabenordnungVerweise

§ 234

Stundungszinsen

AO

Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben.
2Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(3) 1Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Fußnote
(+++ § 234: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
(+++ § 234: Zur Anwendung vgl. § 28 ErbStG 1974 +++)