A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

KARBV

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483)

(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) 1Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;
2.
die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
3.
die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
4.
die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesellschaftsvermögen;
5.
falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde,
a)
Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
b)
wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c)
Gebühren;
6.
die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
2Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.
(3) 1Der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der Lagebericht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten.
2Dabei gilt Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der umlaufenden Anteile zu nennen ist.
(4) 1Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entsprechen.
2Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
1(5) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
2Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)