1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet oder
2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (
§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes,
§ 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.