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DesignverordnungVerweise

§ 20

Verzicht auf das eingetragene Design

DesignV

Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:
1.
die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird, sowie
2.
der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) 1Wird auf ein eingetragenes Design teilweise verzichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen.
2Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen.
3Sie wird im Designregister eingetragen und mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt gemacht.
4Bei Sammeleintragungen ist für jedes eingetragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) 1Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.
2Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.