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Pfandbrief-BarwertverordnungVerweise

§ 2

Barwertdeckungsrechnung

PfandBarwertV

Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

1Die Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe (Pfandbriefe) und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte sind für jede Pfandbriefgattung gesondert bankarbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen.
2Der Abgleich ist durch Abzug des Barwertes der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung vom Barwert der zu ihrer Deckung verwendeten Werte vorzunehmen.
3Ergibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist dieser unverzüglich in Form zusätzlicher Deckungswerte barwertig auszugleichen.