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AuslandskostengesetzVerweise

§ 2

Kostenverordnung

AKostG

Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen.
(2) In der Rechtsverordnung können auch die Fälle bestimmt werden, in denen Auslagen nicht erhoben werden, weil der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der Auslagen steht.