A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

AktiengesetzVerweise

§ 197

Verbotene Aktienausgabe

AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

1Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden.
2Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht.
3Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig.
4Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.