(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag erneut als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erfüllt und, sofern sie nach ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, sie kein Tochterunternehmen ist und an ihr keine maßgebliche Beteiligung besteht.