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Großkredit- und MillionenkreditverordnungVerweise

§ 19

Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer

GroMiKV

Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist

(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung.
(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern.
(3) 1Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn
1.
das zu benachrichtigende am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet hat und
2.
insgesamt mindestens drei am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet haben.
2Haben mindestens vier am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, ist zusätzlich die Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten gemeldeten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum) auszuweisen.
(4) 1Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit.
2Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 und 3 aufzugliedern.
3Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen.
(5) 1Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen.
Fußnote
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 +++)