1Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in
§ 1807 vorgeschriebene gestatten.
2Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.