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GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist

1Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf.
2In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden.
3Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist.
4§ 168 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 178: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)