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RestrukturierungsfondsgesetzVerweise

§ 17

Übergangsvorschriften

RStruktFG

Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können.
(3) 1Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden.
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