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1Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß
§ 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt
§ 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des
§ 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden.