1.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
4.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird.
2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.