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StrafprozeßordnungVerweise

§ 168e

Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen.
2Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen.
3Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt.
4Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung.
5Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.