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BND-GesetzVerweise

§ 16

Unabhängiges Gremium

BNDG

BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) 1Das Unabhängige Gremium besteht aus
1.
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
2.
zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie
3.
drei stellvertretenden Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
3Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
4Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
(2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren
1.
auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertretung und
2.
auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung.
(3) 1Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
2Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.
(4) 1Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen.
2Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
3Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
4Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.
(5) 1Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim.
2Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind.
3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium.
4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen.
(6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit.