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EuRAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

1Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben.
2Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.