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AmateurfunkverordnungVerweise

§ 15

Rufzeichenliste

AFuV

Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist

(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
1.
zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
2.
Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
3.
Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
(3) 1Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden.
2Der Widerspruch ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
3Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
4Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.