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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 148

Anordnung der Beweissicherung

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre.
2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) 1Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen.
2Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.