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StrafprozeßordnungVerweise

§ 137

Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) 1Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
2Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) 1Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.