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Bürgerliches GesetzbuchVerweise

§ 1356

Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.
2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.
2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.