(3)
1Die nach den
§§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach
§ 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.