1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach
§ 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder
2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf.
2Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach
§ 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.