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BundesbeamtengesetzVerweise

§ 123

Sitzungen und Beschlüsse

BBG

Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist

(1) 1Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich.
2Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen.
2Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.
(4) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) 1Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben.
2Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.