(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von
§ 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.