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KapitalanlagegesetzbuchVerweise

§ 111

Anlagebedingungen

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

1Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind zusätzlich zur Satzung zu erstellen.
2Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
3In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.
Fußnote
(+++ § 111: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)