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Bilanzkontrollkosten-UmlageverordnungVerweise

§ 11

Differenzausgleich im Verhältnis zu den Umlagepflichtigen

BilKoUmV

Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist

(1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlagebetrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszugleichen.
(2) 1Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleistete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr nicht umlagepflichtig war.