(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des
§ 69 Abs. 3 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des
§ 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.