(1) Über Einwendungen gegen
1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.