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Zahlungsinstituts-RechnungslegungsverordnungVerweise

§ 10

Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2

RechZahlV

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) geändert worden ist

1Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen.
2Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:
1.
Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
2.
nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
3.
Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,
4.
Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.
3§ 5 bleibt unberührt.
4Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.