(2)
1Der Verkauf kann nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (
§§ 1234 bis 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder, wenn der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften erfolgen.