1.
entgegen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
2.
entgegen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
3.
entgegen
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4.
entgegen
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt,
5.
entgegen
§ 1 Abs. 4 oder 7 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,
6.
entgegen
§ 1 Absatz 7 Satz 3 den Gesamtpreis nicht hervorhebt oder
7.
entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
§ 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
1.
des
§ 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,
2.
des
§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,
3.
des
§ 6 Absatz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Verbraucherdarlehen,
4.
des
§ 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von Voraussetzungen für die Verbraucherdarlehensgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,
5.
des
§ 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Pflichtangaben in der Werbung,
6.
des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses,
7.
des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
8.
des
§ 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses