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WpÜG-BeiratsverordnungVerweise

§ 1

Bestellung von Stellvertretern für Mitglieder des Beirats

WpÜGBeirV

WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

1Für jedes Mitglied des Beirats ist ein erster und zweiter Stellvertreter zu bestellen.
2Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, rückt sein Stellvertreter bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds nach.
3Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt eine Nachbestellung bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds.