A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

URV

Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist

(1) 1Im Unternehmensregister werden die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung übermittelten Daten, mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), im Internet unmittelbar zugänglich gemacht.
2Die Daten werden wie folgt gespeichert:
1.
strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),
2.
in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder
3.
in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, wenn die Daten in diesem Format vorliegen.
3Eine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur zulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
4Das Unternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher Sprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unternehmensregister gespeichert sind.
(2) 1Das Unternehmensregister vermittelt über die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, den Bekanntmachungen aus den Registern, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs.
2Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.
(3) 1Das Unternehmensregister ist zumindest über die Adresse www.unternehmensregister.de erreichbar.
2Zugangsstörungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit möglich rechtzeitig anzukündigen.