Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des
§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach
§ 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.